Betreuungsverein Uelzen e.V.
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Rechtliche Betreuung

Das Leben bringt immer das Risiko mit sich, aufgrund von Krankheit, Behinderung oder einem Unfall nicht mehr in der Lage zu sein, rechtliche Angelegenheiten selbstständig zu regeln und Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. In solchen Fällen kann das Amts- bzw. Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung einrichten, um der betroffenen volljährigen Person Unterstützung zu bieten.

Rechtliche Betreuung hat das Ziel, die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit zu gewährleisten und gegebenenfalls wiederherzustellen (Art. 12 UN-BRK). Sie unterstützt die betroffene Person dabei, Entscheidungen zu treffen und diese umzusetzen. In Ausnahmefällen kann der Betreuer auch stellvertretend handeln. Es gilt der Grundsatz, dass nur dann stellvertretend gehandelt werden darf, wenn die Person selbst nicht mehr in der Lage ist, dies zu tun. Die rechtliche Betreuung ist somit eine Form der Unterstützung.

Die rechtliche Grundlagen für die Betreuung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1814 ff. BGB verankert. Das Betreuungsrecht trat 1992 in Kraft und ersetzte die früheren Regelungen zur Vormundschaft, um besser auf die Bedürfnisse der betreuten Personen einzugehen.

Seitdem gab es mehrere gesetzliche Anpassungen. Die jüngste Reform, zuletzt am 1. Januar 2023, verfolgt das Ziel, das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie der betroffenen Menschen weiter zu stärken. Im Fokus stehen die Wünsche und Bedürfnisse der Betreuten, während gleichzeitig die Qualität der Betreuung verbessert wird.

Wer kann Betreuer werden?
Nach dem Betreuungsgesetz (BtOG) können Betreuer sowohl ehrenamtliche oder berufliche Einzelpersonen als auch juristische Personen wie anerkannte Betreuungsvereine oder Behörden sein. Konkrete Anforderungen sind nicht festgelegt, da sich die Eignung nach dem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis richtet. Der Betreuer muss die Aufgaben nicht persönlich ausführen, sondern kann Fachleute hinzuziehen, um eine ordnungsgemäße Betreuung sicherzustellen.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Bindung eine Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung mit einem Betreuungsverein abschließen. Berufliche Betreuer sowie Vereinsbetreuer müssen sich bei der Betreuungsbehörde registrieren, um als Betreuer tätig sein zu dürfen.

Verfahren der Betreuerbestellung
Die Betreuerbestellung erfolgt durch das Amtsgericht in der Abteilung für Betreuungsrecht. Die Verfahrensregeln sind im Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) festgelegt. Im Betreuungsverfahren bleibt die betroffene Person verfahrensfähig und kann eigenständig Anträge stellen oder zurückziehen. Ehepartner, Eltern, Kinder und Vertrauenspersonen des Betroffenen können im Verfahren einbezogen werden, um dessen Interessen zu wahren.

Antragsstellung
Das Verfahren beginnt auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen, ausgelöst durch eine Anregung von Angehörigen oder Dritten. Bei rein körperlichen Einschränkungen muss die betroffene Person den Antrag selbst stellen. Die Anträge können direkt beim Amtsgericht oder über die Betreuungsbehörde des jeweiligen Landkreises eingereicht werden. Ist die betroffene Person zur Vertretung ihrer Interessen nicht fähig, bestellt das Gericht in der Regel einen Verfahrenspfleger.

Anhörung und Gutachten
Vor der Entscheidung hört der Betreuungsrichter die betroffene Person möglichst in deren gewohnter Umgebung persönlich an. Auch eine Vertrauensperson darf anwesend sein. Die Anhörung entfällt nur bei gesundheitlichen Risiken für die betroffene Person oder wenn sie sich nicht äußern kann. Die Betreuungsbehörde erstellt in der Regel nach einem Hausbesuch einen Sozialbericht, der Empfehlungen zu Betreuer und Aufgabenbereich enthält. Zusätzlich ist ein psychiatrisches Gutachten zur Notwendigkeit und dem Umfang der Betreuung erforderlich. Bei Antragstellung durch die betroffene Person reicht oft ein ärztliches Attest.

Entscheidung des Gerichts
Nach Prüfung aller Berichte und Gutachten findet ein Schlussgespräch statt, in dem die Ergebnisse der Anhörung und Gutachten sowie der mögliche Betreuer besprochen werden. Das Gericht trifft eine Entscheidung, die dem Betreuer durch den Betreuerausweis bestätigt wird.

Einstweilige Anordnung
Bei dringendem Bedarf kann das Gericht eine vorläufige Betreuung für maximal sechs Monate anordnen, sofern ein ärztliches Zeugnis vorliegt und der Betroffene angehört wurde. Diese Anordnung kann bei Bedarf bis zu einem Jahr verlängert werden.

Kosten der Betreuung
Das Gericht erhebt eine Jahresgebühr nur, wenn das Vermögen der betreuten Person nach Abzug aller Schulden 25.000 € übersteigt. Ein selbst bewohntes Hausgrundstück zählt dabei nicht zum Vermögen, wenn es von der betreuten Person, ihrem nicht getrennt lebenden Partner oder minderjährigen Kindern bewohnt wird und auch nach dem Tod des Betreuten weiter genutzt werden soll. Für jeden angefangenen Betrag von 5.000 € über der Vermögensfreigrenze werden 10 € berechnet, jedoch mindestens 200 € pro Jahr. Zusätzliche Kosten können z. B. für Gutachten oder Verfahrenspfleger anfallen und richten sich nach dem jeweiligen Aufwand.

Die Betreuungskosten werden entweder vom vermögenden Betreuten selbst oder, bei nicht vermögenden Personen, von der Staatskasse übernommen. Hierfür gilt eine Grenze von 10.000 € als sogenanntes "Schonvermögen" nach dem Sozialgesetzbuch, wobei angemessener Hausrat und ein selbst genutztes Haus geschützt sind.


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