§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Betreuungsverein Uelzen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Uelzen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein hat den Zweck, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Er führt durch die Einstellung einer geeigneten Fachkraft selbst Betreuungen durch. Darüber hinaus ist es Vereinzweck, seine Mitglieder in Betreuungsangelegenheiten zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen. Er will dafür sorgen, dass seine Mitglieder zur Führung einer Betreuung ausreichend qualifiziert sind. Er fördert ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung ihres Amtes im Einzelfall wie auch allgemein. Er organisiert Veranstaltungen fachlicher Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder.
Darüber hinaus will der Verein dazu beitragen, dass sich genügend Menschen finden, die bereit und in der Lage sind, eine Betreuung zu übernehmen. Er betreibt daher Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3
Mildtätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten; dies gilt auch bei Beendigung der Mitgliedschaft. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Niemand darf durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins und der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
Wer Betreuer ist oder sich auf die Übernahme einer Betreuung vorbereiten oder die Vereinszwecke fördern will, kann Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben, die schriftlich zu beantragen ist. Mit dem Eingang des Antrages wird der Bewerber Mitglied des Vereins, es sei denn, der Vorstand widerspricht innerhalb eines Monats.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Zahlungsverzug oder Ausschluss.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden; er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
Entrichtet ein Mitglied seinen Vereinsbeitrag für zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre trotz Mahnung nicht (Zahlungsverzug), so erlischt seine Mitgliedschaft mit Ablauf des zweiten Geschäftsjahres, für das der Beitrag nicht gezahlt worden ist, wenn der Vorstand dies beschließt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins gröblich zuwider handelt oder sonst gegen das Vereinsinteresse erheblich verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Im Falle des Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft mit Bekanntgabe des entsprechenden Vorstandsbeschlusses an das auszuschließende Mitglied.
§ 6
Mitgliederverzeichnis
Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis, das ständig auf dem Laufenden zu halten ist. Das Verzeichnis ist für die Feststellung des jeweiligen Mitgliederbestandes verbindlich.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Höhe und Fälligkeitszeitpunkt des Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung jeweils im voraus festgelegt. Im Einzelfall kann der Vorstand aus sozialen Gründen den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
§ 8
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung regelt die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes einschließlich des Kassenberichtes,
c) Wahl von jeweils zwei Rechnungsprüfern pro Geschäftsjahr und Entgegennahme ihres Berichts,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e) Beratung und Entscheidung über Anträge, die vom Vorstand oder aus der Mitte der Versammlung kommen.
Eine Satzungsänderung darf nur beschlossen werden, wenn der Änderungsvorschlag den Mitgliedern bei der Einberufung der Versammlung mitgeteilt worden ist. Änderungen, die nur die Formulierung betreffen, können auch ohne vorherige Mitteilung beschlossen werden.
Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außer in den im Gesetz bestimmten Fällen abzuhalten, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt wird. Eine so beantragte Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Zugang des Antrages stattfinden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
Die Mitgliederversammlung steht unter der Leitung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn die Versammlung nicht einen anderen Versammlungsleiter wählt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins, mindestens jedoch 5 Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt durch Abstimmung und Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitglieder werden von einem Vorstandsmitglied protokolliert und unterzeichnet.
Wird wegen Beschlussunfähigkeit einer Versammlung die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung notwendig, so ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei Einberufung hinzuweisen.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Kann eine Neuwahl des Vorstandes nicht rechtzeitig stattfinden, so führt der Vorstand nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der verbleibende Vorstand aus den Mitgliedern des Vereins bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter. Scheiden sämtliche Vorstandsmitglieder zu gleicher Zeit vorzeitig aus, so bleiben sie noch zuständig für die Einberufung und Vorbereitung einer Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand zu wählen hat.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied sind zusammen für den Verein vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende soll von seiner Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen; der Verhinderungsfall braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erfüllt die ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
Einzelne Aufgaben des Vereins kann der Vorstand in Lohnarbeit erledigen lassen, insbesondere kann der Vorstand für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. die Bestimmung der Termine der Vorstandssitzungen, ihre Einberufung und Festlegung der Tagesordnung, ferner die Beschlussfähigkeit, die Art der Abstimmung, die erforderlichen Mehrheiten und die Form der Protokollierung von Vorstandsbeschlüssen sowie die Bildung von Ausschüssen des Vorstandes geregelt werden können.
Zwecks Erörterung von Fragen der Vereinsarbeit kann der Vorstand Mitglieder und andere Personen zu seinen Sitzungen einladen.
§ 11
Aufgaben des Schatzmeisters, Rechnungsprüfung
Der Schatzmeister verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand.
Der Schatzmeister berichtet der Mitgliederversammlung über die Einnahmen und Ausgaben und über die Kassenlage. Dem Vorstand gegenüber äußert er sich nach Bedarf.
Möglichst bald nach Ablauf des Geschäftsjahres prüfen die Rechnungsprüfer die Rechnungsführung und die Kasse des Vereins. Über das Ergebnis berichten sie der Mitgliederversammlung.
§ 12
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen bis zur Höhe des im Jahre der Auflösung vom Landkreis Uelzen gewährten Zuschusses, soweit er nicht bestimmungsgemäß verbraucht ist, an den Landkreis Uelzen zurück. Ein mögliches restliches Vereinsvermögen fällt dem Verein Jugendhilfe e. V., Uelzen zu. der dieses ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Möglichst bald nach Ablauf des Geschäftsjahres prüfen die Rechnungsprüfer die Rechnungsführung und die Kasse des Vereins. Über das Ergebnis berichten sie der Mitgliederversammlung.
§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Stand: 09.04.1992